ZfIR 2015, 778

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2015 Rechtsprechung in Leitsätzen Wohnungseigentumsrecht ErbbauRG § 2 Nr. 4; WEG §§ 8, 10 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 bis 3, § 30167. Ergänzende Regelung der Gemeinschaftsordnung über die Abführung der (anteiligen) Erbbauzinsen an den Grundstückseigentümer als eintragungsfähige Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander ErbbauRG§ 2 WEG§ 8 WEG§ 10 WEG§ 27 WEG§ 30 OLG München, Beschl. v. 23.07.2015 – 34 Wx 139/15 (AG München)OLG MünchenBeschl.23.7.201534 Wx 139/15AG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Als Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungserbbauberechtigten untereinander kann eine Regelung in das Grundbuch eingetragen werden, nach der die Wohnungserbbauberechtigten verpflichtet sind, den jeweiligen Verwalter der Gemeinschaft damit zu beauftragen, den – verteilten – Erbbauzins einzuziehen, an den Grundstückseigentümer abzuliefern, auf dessen Verlangen Einzelaufstellungen über gezahlte Erbbauzinsen zu erstellen und diesen unverzüglich zu informieren, sofern einzelne Erbbauberechtigte trotz Mahnung den Erbbauzins nicht an die Verwaltung bezahlen.
2. Eine derartige Regelung erklärt sich nicht nur aus einem Interesse des nicht der Gemeinschaft der Erbbauberechtigten angehörenden Grundstückseigentümers, sondern findet ihren Sinn auch im Interesse aller Wohnungserbbauberechtigten, einen Heimfall wegen Erbbauzinsrückstands zu verhindern.

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