ZfIR 2015, 777

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2015 Rechtsprechung in Leitsätzen Sachen- und Grundbuchrecht ErbbauV § 9 Abs 2; BGB § 876 Satz 1, § 877163. Zustimmung des nachrangig Berechtigten bei Eintragung einer dinglichen Wertsicherungsklausel an Stelle einer Sicherungsvormerkung im Erbbaugrundbuch ErbbauV§ 9 BGB§ 876 BGB§ 877 OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.03.2015 – 1 W 69/14 (AG Goslar)OLG BraunschweigBeschl.23.3.20151 W 69/14AG Goslar

Leitsatz des Gerichts:

Soll im Erbbaugrundbuch eine Vormerkung, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf regelmäßige Anpassung des Erbbauzinses sichert, an gleicher Rangstelle durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche dingliche Wertsicherungsklausel (sog. Gleitklausel) ausgewechselt werden, bedarf es der Zustimmung der nachrangig Berechtigten. Die Sicherungsvormerkung kann nicht dafür verwendet werden, der Gleitklausel den Rang der Vormerkung einzuräumen.

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