ZfIR 2015, 777

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2015 Rechtsprechung in Leitsätzen Sachen- und Grundbuchrecht BGB §§ 133, 398, 413, 899a, 2033 Abs. 1; GBO §§ 19, 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 47 Abs. 2162. Bewilligung aller Gesellschafter einer GbR zur Grundbuchberichtigung wegen Gesellschafterwechsels nach rechtsgeschäftlicher Anteilsübertragung auf Mitgesellschafter BGB§ 133 BGB§ 398 BGB§ 413 BGB§ 899a BGB§ 2033 GBO§ 19 GBO§ 22 GBO§ 29 GBO§ 47 OLG München, Beschl. v. 28.07.2015 – 34 Wx 106/15 (AG München)OLG MünchenBeschl.28.7.201534 Wx 106/15AG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Sind die Anteile des Erblassers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel durch Singularsukzession auf dessen Erben übergegangen, haben sich aber die Erben über den Nachlass bereits vollständig auseinandergesetzt, so geht eine in diesem Stadium vereinbarte Erbanteilsübertragung in dinglicher Hinsicht ins Leere; sie bewirkt insbesondere keinen Übergang der Gesellschaftsanteile der übertragenden Miterben auf den übernehmenden Miterben.
2. Die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Wege der Grundbuchberichtigung setzt bei rechtsgeschäftlicher Anteilsübertragung die Berichtigungsbewilligung nicht nur des übertragenden und des übernehmenden Teils, sondern auch aller übrigen Mitgesellschafter – alternativ den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit – voraus. Nichts anderes gilt, wenn die Übertragung unter Mitgesellschaftern stattfindet (a. A. KG v. 30. 4. 2015 – 1 W 466/15, ZfIR 2015, 719 (m. Anm. Böttcher, S. 720) = ZIP 2015, 1119 = MDR 2015, 719).
3. Kommt es im Berichtigungsverfahren für den Nachweis der Unrichtigkeit auf den Inhalt des in privatschriftlicher Form vorliegenden Gesellschaftsvertrags an, kann es notwendig sein, die unveränderte Fortgeltung desselben durch übereinstimmende Erklärung der Gesellschafter zu belegen (hier: über 40 Jahre alter Gesellschaftsvertrag eines personalistisch strukturierten Zusammenschlusses von Waldbesitzern).

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