ZfIR 2014, 746

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014RechtsprechungWohnungseigentumsrechtZPO § 91 Abs. 1, § 104Prozessualer Kostenerstattunganspruch der Wohnungseigentümer für Kosten der zur allgemeinen Prozessführung beauftragten Wohnungsverwalterin nur für TerminswahrnehmungZPO§ 91ZPO§ 104BGH, Beschl. v. 07.05.2014 – V ZB 102/13 (LG Dresden)BGHBeschl.7.5.2014V ZB 102/13LG Dresden

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstat-ZfIR 2014, 747tungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

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