ZfIR 2013, A 4

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BGH: Photovoltaik – Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen

Der BGH entschied zu der Frage, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren (BGH, Urt. v. 9.10.2013 – VIII ZR 318/12). In dem Fall war streitig, ob die Beklagte wirksam die Einrede der Verjährung erhoben hat. Dabei ging es um die Frage, ob für die geltend gemachten Ansprüche die fünfjährige (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB – Verjährung von Mängelansprüchen an Bauwerken) oder die zweijährige Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt.
Zum Sachverhalt: Im April 2004 kaufte die Klägerin von der Beklagten die Komponenten einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Klägerin gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sogenannte „Delaminationen“) fest, worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Die Beklagte wies die Mängel zurück. Im Rahmen eines von dem Landwirt gegenüber der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit verkündete, wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt, wegen dem die Klägerin in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Das OLG wies die Berufung der Beklagten zurück.
Die Bundesrichter entschieden nun, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage seien nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage sei selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune seien die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr diene die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Damit greife die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 168/2013 vom 9.10.2013)

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