ZfIR 2011, A 5

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OLG Karlsruhe: Versicherungspflicht bei Überschwemmung

Das OLG Karlsruhe entschied die Frage, ob ein versicherungspflichtiger Überschwemmungsschaden auch dann vorliegt, wenn infolge von Niederschlägen ein zu 1/3 vollgelaufener Lichtschacht vor dem Fenster eines im Keller eingerichteten Wohnraumes dort einen Wasserschaden verursacht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.9.2011 – 12 U 92/11). Die Richter verneinten nun entgegen dem Landgericht einen versicherungspflichtigen Überschwemmungsschaden und führten zur Begründung aus:
Auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei eine Überschwemmung ein Zustand, bei dem eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche von Wasser bedeckt wird. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung unterfalle daher in der Regel nicht dem Versicherungsschutz. Anderes möge gelten, wenn der Abfluss von diesen Gebäudeteilen durch eine Überflutung des Grundstücks beeinträchtigt wird. Ebenso wenig entspreche nach allgemeinem Sprachgebrauch das bloße Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung dem Bild des Elementarschadens Überschwemmung. Vielmehr handele es sich hier um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welches der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung stellt in der Elementarschadenversicherung keine Überschwemmung im Sinne von § 9 Ziff. 1b VGB 2001.

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