ZfIR 2011, 759
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Eigentümerversammlung kann auch von einem einzelnen Wohnungseigentümer im Einvernehmen mit den anderen Wohnungseigentümern einberufen werden.
2. Wird die Eigentümerversammlung von einem der Eigentümer ohne weiteres Einvernehmen der übrigen Eigentümer örtlich verlegt, liegt ein Einberufungsmangel vor. Auf der Versammlung gefasste Beschlüsse sind für ungültig zu erklären.
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