ZfIR 2010, 731

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2010RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 152 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 1Aktive Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung wegen ZuschlagsZVG§ 152ZPO§ 51BGH, Urt. v. 11.08.2010 – XII ZR 181/08 (OLG Koblenz) +BGHUrt.11.8.2010XII ZR 181/08OLG Koblenz

Leitsatz des Gerichts:

Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§ 161 Abs. 4, § 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben, sondern weil das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen wurde, ist der Zwangsverwalter auch ohne entsprechende Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss befugt, wegen Nutzungen aus der Zeit vor der Zuschlagserteilung Klage zu erheben, sofern der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses noch nicht vollständig befriedigt ist.

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