ZfIR 2010, 726

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2010RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBGB § 899a, GBO §§ 20, 29 Abs. 1Anforderungen an Nachweis einer GbR in Auflassungsurkunde bei ImmobilienerwerbBGB§ 899aBGB§ 20BGB§ 29OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.07.2010 – 12 W 133/10 (nicht rechtskräftig; AG Bersenbrück)OLG OldenburgBeschl.19.7.201012 W 133/10nicht rechtskräftig AG Bersenbrück

Leitsätze der Redaktion:

1. Das Entstehen der GbR, deren Gesellschafterbestand, ihre Identität und Vertretungsbefugnisse können mit dem Gesellschaftsvertrag nachgewiesen werden. Sie können auch dadurch nachgewiesen werden, dass im Rubrum einer öffentlichen Urkunde – etwa eines Gerichtsurteils oder wie vorliegend eines notariellen Kauf- oder Auflassungsvertrages – die Bezeichnung der Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern aufgeführt ist. Weitere Nachweise können nur dann verlangt werden, wenn sich konkrete ZfIR 2010, 727tatsächliche Anhaltspunkte für nachträgliche Veränderungen ergeben haben.
2. § 82 Abs. 2 Satz 2 GBO verspflichtet die GbR , Änderungen im Gesellschafterbestand anzuzeigen und in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.

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