ZfIR 2009, 757
Leitsatz des Gerichts:
Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind nicht in eine befristete Totalüberschussprognose (hier: zehn Jahre) einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 FördG vollständig abgeschrieben werden (Anschluss an und Abgrenzung zu BFH, Urt. v. 9.7.2002 – IX R 57/00, BFHE 199, 422 = BStBl II 2003, 695 = ZfIR 2003, 78).
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