ZfIR 2008, 743

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2008Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 10 Abs. 1 Satz 2; § 21 Abs. 4; § 28 Abs. 5165. Turnusmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Beseitigung von Herbstlaub ist nur durch Vereinbarung zu bestimmenOLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2008 – I-3 Wx 77/08 (LG Duisburg)OLG DüsseldorfBeschl.23.6.2008I-3 Wx 77/08LG Duisburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Regelung, wonach für die Herbstzeit vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden, kann nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden.
2. Ob notwendige Warmwasserzähler gekauft, gemietet oder geleast werden, unterliegt der Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss. Hierbei entspricht nicht stets nur die preiswerteste Variante ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern auch eine solche, die sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als wirtschaftlich nicht unvertretbar erweist.

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