ZfIR 2026, 96

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB § 264 Abs. 1, § 650f; ZPO § 88719. Hinterlegung des vorauszuzahlenden Betrags zur Vollstreckung des Titels auf Stellung auf einer Bauhandwerkersicherung bei Gläubiger selbst BGB§ 264 BGB§ 650f ZPO§ 887 BGH, Beschl. v. 20.08.2025 – VII ZB 4/25 (OLG Karlsruhe) +BGHBeschl.20.8.2025VII ZB 4/25OLG Karlsruhe

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gem. § 887 ZPO vollstreckt.
2. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gem. § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.

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