ZfIR 2026, 95

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtEStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, 2; ImmoWertV 2021 § 27 Abs. 5 Nr. 1, 2, §§ 28, 29, 40 Abs. 1; BauGB § 196 Abs. 1 Satz 215. Aufteilung der Anschaffungskosten (Grund und Boden sowie Gebäude) zur Geltendmachung der AfA bei denkmalgeschütztem Gebäude EStG§ 7 EStG§ 9 ImmoWertV 2021§ 27 ImmoWertV 2021§ 28 ImmoWertV 2021§ 29 ImmoWertV 2021§ 40 BauGB§ 196 BFH, Urt. v. 07.10.2025 – IX R 26/24 (FG Köln) +BFHUrt.7.10.2025IX R 26/24FG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.
2. Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der ImmoWertV v. 14. 7. 2021, BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewerts dar.

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