ZfIR 2026, 79

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 1 Abs. 4, § 8 Abs. 1; BGB §§ 878, 890; GBO §§ 5, 6, 17, 18 Abs. 1 Satz 1Keine Anwendung von § 878 BGB auf den Antrag des Vollzugs der Teilungserklärung (hier: Genehmigung nach § 250 BauGB) bei für diesen fehlender materiellrechtlicher Erklärung WEG§ 1 WEG§ 8 BGB§ 878 BGB§ 890 GBO§ 5 GBO§ 6 GBO§ 17 GBO§ 18 BGH, Beschl. v. 17.09.2025 – V ZB 22/24 (OLG Frankfurt/M.)BGHBeschl.17.9.2025V ZB 22/24OLG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. § 878 BGB ist auf den Antrag auf Vollzug der Teilungserklärung nicht anzuwenden, wenn sich die Teilungserklärung auf mehrere Grundstücke bezieht und es an der für die Grundstücksvereinigung oder Bestandteilszuschreibung erforderlichen materiellrechtlichen Erklärung und dem darauf bezogenen verfahrensrechtlichen Antrag fehlt.
2. Der Erlass einer Zwischenverfügung dient der Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nur zulässig, wenn der Mangel des Antrags rückwirkend geheilt werden kann. Ist das nicht der Fall und erlässt das Grundbuchamt gleichwohl eine – unzulässige – Zwischenverfügung, ist der Antrag erst ab Behebung des Mangels als i. S. d. § 17 GBO eingegangen anzusehen und kann erst ab diesem Zeitpunkt eine rangwahrende oder sonstige Rechtswirkung, die sich nach dem Eingang des Antrags richtet, entfalten.

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