ZfIR 2026, 75

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtGBO § 47 Abs. 2, § 82; EGBGB Art. 229 § 21 Abs. 4; BGB § 707 Abs. 1, § 878Zwingende Voreintragung der GbR als Ersteherin eines Grundstücks bei Eintragungsersuchen durch das Vollstreckungsgericht nach dem 1. 1. 2024 GBO§ 47 GBO§ 82 EGBGBArt. 229 EGBGB§ 21 BGB§ 707 BGB§ 878 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.09.2025 – 14 W 70/25 (Wx) (AG Emmendingen)OLG KarlsruheBeschl.9.9.202514 W 70/25 (Wx)AG Emmendingen

Leitsätze des Gerichts:

1. Das Vollstreckungsgericht ist gegen einen Zurückweisungsbeschluss, durch den das Grundbuchamt den Vollzug eines vollstreckungsgerichtlichen Ersuchens nach § 38 GBO verweigert hat, im Grundbuchbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt.
2. § 47 Abs. 2 GBO in der seit 1. 1. 2024 geltenden Fassung erfasst nicht nur den rechtsgeschäftlichen Rechtserwerb durch die Gesellschaft, sondern auch einen Rechtsübergang kraft Gesetzes, der sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht, wie etwa der Zuschlag gem. § 90 Abs. 1 ZVG in der Zwangsversteigerung.
3. Für die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB kommt es allein auf den Zeitpunkt der formellen Anhängigkeit des Eintragungsverfahrens beim Grundbuchamt an, also den Eingang des Eintragungsantrags oder des behördlichen Eintragungsersuchens.

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