ZfIR 2026, 53

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 AufsätzeCarsten Cramer* / Lucas Pfeiffer**

Von der Schlussrate über die Wohnfläche bis zur Mehrhausanlage – das Kammergericht treibt das Bauträgerrecht voran

Zugleich Besprechung von KG, Urt. v. 27. 5. 2025 – 21 U 44/22, ZfIR 2026, 65 – in diesem Heft

Das KG hatte in letzter Zeit verschiedene Gelegenheiten, zu Fragen des Bauträgerrechts Stellung zu nehmen (vgl. Urt. v. 23. 4. 2025 – 21 U 156/23, ZfIR 2025, 347 (m. Anm. Grziwotz, S. 354); Urt. v. 20. 5. 2025 – 21 U 73/24, ZfIR 2025, 338 (m. Anm. L. Schneider, S. 345) und Urt. v. 27. 5. 2025, ZfIR 2026, 65 – in diesem Heft ). Von besonderer Relevanz ist das Urteil vom 27. 5. 2025, das sich mit gleich drei praxisrelevanten Fragestellungen des Bauträgerrechts auseinandersetzt. Das Gericht entschied, wann die Schlussrate fällig ist, inwieweit Regelungen zur Wohnfläche wirksam im Bauträgervertrag vereinbart werden können und ob der Herstellungsanspruch des Erwerbers auf einen Bauabschnitt einer Mehrhausanlage beschränkt werden kann. Da gegen das Urteil Revision zum BGH eingelegt wurde, ist möglicherweise mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zu diesen Fragen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund soll die Entscheidung des KG beleuchtet werden. Aus Platzgründen liegt der Fokus auf den besonders praxisrelevanten Ausführungen des Gerichts zur vollständigen Fertigstellung sowie zu Mehrhausanlagen.

Inhaltsübersicht

  • I. Urteil des KG
    • 1. Sachverhalt
    • 2. Entscheidung
  • II. Vollständige Fertigstellung
    • 1. Überblick über den Streitstand
    • 2. Vollständige Fertigstellung bei Abnahmereife oder erfolgter Abnahme
      • 2.1 Maßgeblichkeit der Abnahmereife
      • 2.2 Vollständige Fertigstellung auch bei erklärter Abnahme
      • 2.3 Exkurs: Setzt die Fälligkeit der Schlussrate Abnahme voraus?
    • 3. Ausblick und Praxisempfehlung
  • III. Beschränkung des Herstellungsanspruchs bei Mehrhausanlagen
    • 1. Ausgangs- und Interessenlage
    • 2. Rechtliche Zulässigkeit der Beschränkung des Herstellungsanspruchs
      • 2.1 Keine überraschende oder intransparente Regelung
      • 2.2 Zusätzliche Voraussetzungen?
      • 2.3 Dogmatische Herleitung
  • IV. Zusammenfassung
*
*)
Dr. iur., LL.M. (Columbia), Notar, Notare Spitalerstraße, Hamburg
**
**)
Wiss. Mitarbeiter, Notare Spitalerstraße, Hamburg

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