ZfIR 2025, 75

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 37 Nr. 1, § 96; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Keine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans nach rechtskräftig gerichtlich bestätigtem Insolvenzplan ZVG§ 30d ZVG§ 37 ZVG§ 96 ZPO§ 574 BGH, Beschl. v. 19.09.2024 – V ZB 29/23 (LG Oldenburg)BGHBeschl.19.9.2024V ZB 29/23LG Oldenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.
2. Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senat, Beschl. v. 3. 4. 2014 – V ZB 41/13, ZfIR 2014, 603 (m. Anm. Strauß, S. 605) = NJW-RR 2014, 955, Rz. 10).
3. Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.

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