ZfIR 2025, 68

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4Beschlusskompetenz für bauliche Veränderung trotz Aufhebung vereinbarter Nutzung/Fehlende Beschlusskompetenz für Kompensationszahlungen der Wohnungseigentümer untereinander WEG§ 10 WEG§ 20 WEG§ 21 BGH, Versäumnisurt. v. 19.07.2024 – V ZR 226/23 (LG Frankfurt/M.)BGHVersäumnisurt.19.7.2024V ZR 226/23LG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Wohnungseigentümer können seit dem 1. 12. 2020 eine bauliche Veränderung auch dann beschließen, wenn die Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum dauerhaft nur dem bauwilligen Wohnungseigentümer zustehen soll (Fortführung von Senat, Urt. v. 9. 2. 2024 – V ZR 244/22, ZfIR 2024, 308 (m. Anm. Neumann, S. 315) = NJW 2024, 1030, Rz. 14).
ZfIR 2025, 69
2. Die Beschlusskompetenz für die Gestattung einer baulichen Veränderung besteht auch dann, wenn die Beschlussfassung dazu führt, dass die in einer Vereinbarung vorgesehene Nutzung des Gemeinschaftseigentums faktisch nicht mehr möglich ist.
3. Den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz, durch Beschluss Kompensationszahlungen festzulegen, die die Wohnungseigentümer, denen eine bauliche Veränderung gestattet wird, an die übrigen Wohnungseigentümer leisten sollen.

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