ZfIR 2025, 57

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungVertragsrechtBGB § 199 Abs 4, §§ 242, 633 a. F., §§ 634a, 638Keine Verjährung und Verwirkung von Gewährleistungsansprüchen bei wegen unwirksamer Abnahmeklausel fehlender Abnahme BGB§ 199 BGB§ 242 BGB a.F.§ 633 BGB§ 634a BGB§ 638 OLG Stuttgart, Urt. v. 06.06.2024 – 13 U 419/19 (nicht rechtskräftig; LG Stuttgart)OLG StuttgartUrt.6.6.202413 U 419/19nicht rechtskräftigLG Stuttgart

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine vom Bauträger verwendete Abnahmeklausel, wonach das gemeinschaftliche Eigentum für die Wohnungseigentümer durch einen von der Wohnungseigentümerversammlung zu wählenden vereidigten Sachverständigen abgenommen wird, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG a. F. (Anschluss OLG Stuttgart v. 31. 3. 2015 – 10 U 46/14).
2. lm Falle einer in Folge der Nichtigkeit der Abnahmeklausel unwirksamen Abnahme beginnt die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen regelmäßig erst mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist endet nicht spätestens mit der Verjährung des Erfüllungsanspruchs (entgegen OLG Stuttgart v. 2. 4. 2024 – 10 U 13/23, ZfIR 2025, 82 (LS) – in diesem Heft.
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3. Der Annahme einer Verwirkung von Gewährleistungsansprüchen steht regelmäßig entgegen, dass der Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit der Abnahme haben kann. Dies gilt auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung nicht ohne Weiteres mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG a. F. rechnen musste (entgegen OLG München v. 1. 12. 2023 – 28 U 3344/23 Bau e, ZfIR 2025, 82 (LS) – in diesem Heft).

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