ZfIR 2024, 85

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und Vollstreckungsrecht GBO § 18 Abs. 1, § 76; BauGB § 250 Abs. 119. Einstweilige Anordnung zum Schutz vor endgültiger Zurückweisung beantragter Aufteilung in Wohnungseigentum bei geltender Umwandlungsverordnung GBO§ 18 GBO§ 76 BauGB§ 250 BGH, Beschl. v. 07.12.2023 – V ZB 66/23 (KG)BGHBeschl.7.12.2023V ZB 66/23KG

Leitsätze der Redaktion:

1. Die als einstweilige Anordnung erfolgende Untersagung der Zurückweisung eines Teilungsantrags nach Ablauf einer mittels Zwischenverfügung zur Behebung eines Hindernisses gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 GBO bestimmten Frist wird, nachdem die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung keinen Erfolg hatte, regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist.
2. Die Rechtslage ist zweifelhaft, da nach bisherigem Sachstand offen ist, ob sich die vorliegend erteilte Zwischenverfügung zur Vorlage einer Genehmigung gem. § 250 Abs. 1 BGB als rechtmäßig erweisen wird; nach Zurückweisungen von Teilungsanträgen bzw. nach Zwischenverfügungen aufgrund einer gem. § 250 BauGB erlassenen Verordnung („Umwandlungsverordnung“) sind derzeit weitere (insgesamt sechs) zugelassene Rechtsbeschwerden beim V. Zivilsenat anhängig.
3. Dem Antragsteller drohen bei (erneuter) Zurückweisung des Teilungsantrags Nachteile jedenfalls dann, wenn unterstellt wird, dass er (derzeit) aufgrund seines Teilungsantrags (noch) vor der Verfügungsbeschränkung durch die hier in Rede stehende Verordnung geschützt ist, er dieses Schutzes bei Zurückweisung des Teilungsantrags aber verlustig ginge; das Erledigungsinteresse des Grundbuchamtes hat daher solange zurückzustehen, bis der Senat über die Rechtsbeschwerde entschieden hat.

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