ZfIR 2024, 84
Leitsätze des Gerichts:
1. Die reine Änderung der Ordnungsnummer einer Bebauungsplanänderung zwischen Beschluss und Ausfertigung der Satzung begründet keinen Ausfertigungsmangel.
2. Einer Bebauungsplanänderung, die in einem bestehenden Plangebiet nur Festsetzungen für ein einzelnes Grundstück beinhaltet, fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB, wenn aus dem Aufstellungsverfahren und der Planbegründung nur die Interessen eines einzelnen Bauherrn als Plananlass ersichtlich sind.
3. Eine Bebauungsplanänderung, die in einem bestehenden Plangebiet nur Festsetzungen für ein einzelnes Grundstück beinhaltet, leidet an einem Abwägungsmangel, wenn die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer, ebenfalls von den neuen Festsetzungen zu profitieren, in die Abwägung nicht eingestellt werden.
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