ZfIR 2024, 84
Leitsatz der Redaktion:
Verlangt eine im Jahr 2001 beurkundete Teilungserklärung die Zustimmung der „anderen Wohnungseigentümer“ zur Veräußerung des Wohnungseigentums, ist nach dem WEMoG die Klage auf Zustimmung gegen die GdWE zu richten; dass die Gemeinschaft nur aus zwei Einheiten besteht, ändert daran nichts.
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