ZfIR 2024, 84
Leitsatz der Redaktion:
Fehlt in der in der Teilungserklärung enthaltenen Gebrauchsregelung eine Angabe über die Gebrauchsart des zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentums, so wird der reine Nutzungsausschluss zum Inhalt des Sondereigentums, und der Sondernutzungsberechtigte ist zu jedwedem Gebrauch berechtigt, allerdings nicht zur Vornahme von baulichen Veränderungen (hier: Sauna-/Gartenhäuschen, Betontreppe).
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