ZfIR 2024, 73

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 RechtsprechungWohnungseigentumsrecht WEG § 12 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1Klage ausschließlich gegen GdWE bei in Teilungserklärung bestimmter Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums WEG§ 12 GKG§ 48 BGH, Urt. v. 21.07.2023 – V ZR 90/22 (LG Lüneburg)BGHUrt.21.7.2023V ZR 90/22LG Lüneburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. 12. 2020 eine Klage auf Zustimmung stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung vor diesem Datum getroffen wurde.
3. Das WEMoG hat nichts daran geändert, dass der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums beträgt (Fortentwicklung von Senat, Beschl. v. 18. 1. 2018 – V ZR 71/17, ZfIR 2018, 325 (LS) = NJW-RR 2018, 775, Rz. 4 ff.).

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