ZfIR 2023, A 3

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Aktuell

Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie (hier: Hotelbetrieb)

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden (Urt. v. 18. 1. 2023 – IV ZR 465/21), dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in Niedersachsen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sog. zweiten Lockdowns zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sog. ersten Lockdowns zu zahlen.
Die Klägerin hält bei dem beklagten Versicherer eine sog. Betriebsschließungsversicherung. Sie begehrt aufgrund der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs in der Zeit vom 18. 3. bis zum 25. 5. 2020 Entschädigungsleistungen sowie die Feststellung, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihr den aus der erneuten Schließung ab dem 2. 11. 2020 entstandenen Schaden zu ersetzen. Dem Versicherungsvertrag liegen die „Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)“ zugrunde.
Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen, demzufolge die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt und die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der erneuten Schließung des versicherten Betriebs entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsklage insgesamt abgewiesen und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Parteien.
Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. In der Bezugnahme in Ziff. 3.4 BBSG 19 auf die im IfSG in den §§ 6, 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger ist keine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Rechtszustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu sehen. Der Klausel lässt sich nach ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinns und Zwecks jedenfalls mangels einer ausdrücklichen Beschränkung nicht eindeutig entnehmen, dass die Beklagte mit ihr zur Festlegung des Inhalts des Leistungsversprechens auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6, 7 IfSG namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger verweist. Vielmehr ist auch die vom Berufungsgericht erwogene Auslegung möglich, die Klausel erfasse mit ihrer Bezugnahme auf die §§ 6, 7 IfSG die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger. Ziff. 3.4 BBSG 19 enthält gerade – anders als die Versicherungsbedingungen, die dem Senatsurteil vom 26. 1. 2022 (IV ZR 144/21, vgl. ZfIR-Aktuell Heft 2/2022) zugrunde lagen – keine namentliche Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger. Die Klägerin kann demnach aus Anlass der teilweisen Einstellung ihres Betriebs ab dem 2. 11. 2020 die begehrte Feststellung verlangen, weil die Krankheit COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung ab dem 23. 5. 2020 in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG namentlich genannt wurden.
Die Revision der Klägerin hat der BGH ebenfalls zurückgewiesen, da hat das Berufungsgericht zu Recht weiter angenommen, dass es an der nach Ziff. 3.4 BBSG 19 vorausgesetzten namentlichen Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG im Zeitpunkt der ersten Betriebsschließung durch die Allgemeinverfügung vom 18. 3. 2020 fehlte. (BGH PM 012/2023 v. 18. 1. 2023)

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