ZfIR 2023, 98

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 9b Abs. 1 Satz 1, 2, § 18 Abs. 1Vertretung der verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft in Aktivprozessen (hier: Zahlungsklage nach beschlossener Sonderumlage) WEG§ 9b WEG§ 18 BGH, Urt. v. 16.09.2022 – V ZR 180/21 (LG Frankfurt/M.)BGHUrt.16.9.2022V ZR 180/21LG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein (Fortführung von Senatsurt. v. 8. 7. 2022 – V ZR 202/21, ZfIR 2022, 542 (m. Anm. Dötsch, S. 548)).
2. In einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung.
3. Erhebt der Verwalter im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.

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