ZfIR 2023, 90

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 31. 12. 2021 geltenden Fassung (= BGB § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), § 439 Abs. 1, § 444; BBodSchG § 2 Abs. 3, 5Zur Geltendmachung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum durch die GdWE gegenüber Verkäufer WEG§ 9a WEG§ 18 WEG§ 19 BGB§ 434 a.F. BGB§ 434 BGB§ 439 BGB§ 444 BBodSchG§ 2 BGH, Urt. v. 11.11.2022 – V ZR 213/21 (OLG München ZfIR 2022, 77)BGHUrt.11.11.2022V ZR 213/21OLG MünchenZfIR 2022, 77

Leitsätze des Gerichts:

1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
2. a) Die von dem Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gem. § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt.
2. b) Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls ZfIR 2023, 91dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt.
2. c) Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig.
3. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat nach § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf volle Nacherfüllung in Bezug auf Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht nur einen auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkten Anspruch auf Freistellung von den Mängelbeseitigungskosten (Fortführung von Senatsurt. v. 14. 2. 2020 – V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 = ZfIR 2020, 467 (m. Anm. Lang/Graf, S. 477), Rz. 45 ff.).

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