ZfIR 2023, 81
Leitsätze der Redaktion:
1. Ist im Mietvertrag über ein noch zu errichtendes Mietobjekt („Vermietung vom Reißbrett“) die Gesamtnutzfläche +/– sowie eine Mietzahlung pro qm vereinbart und einigen sich die Mietvertragsparteien nach Fertigstellung über die zu zahlende Miete, die vom Mieter dann auch über Jahre gezahlt wird, liegt kein Schriftformverstoß vor; es bedarf keines Nachtrags nach Fertigstellung über die für die tatsächlich genutzte Fläche zu zahlende Miete.
2. Bei der Vermietung vom Reißbrett kann sich die erforderliche Bestimmbarkeit des Mietobjekts aus einer in dem Mietvertrag enthaltenen, hinreichend genauen Beschreibung der Größe und der Lage der Mieträume im Gebäude ergeben; dies gilt insbesondere, wenn das gesamte Grundstück/Gebäude angemietet wird. Bauliche Veränderungen während der Errichtungszeit des Mietgegenstands führen nicht zu einem Schriftformverstoß.
3. Eine neben dem Mietvertrag getroffene Vereinbarung über Außenanlagen, Beleuchtung des Parkplatzes und Werbeanlagen betrifft Nebensächlichkeiten, die nicht der Schriftform bedürfen.
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