ZfIR 2023, 103
Leitsätze der Redaktion:
1. Im Fall einer gemäß den Versicherungsbedingungen einer verbundenen Firmen-Sachversicherung vereinbarten sog. strengen Wiederherstellungsklausel trifft diese keine bloße Fälligkeitsregelung, sondern legt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung fest.
2. Ist demnach der Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes nicht bis zum Ablauf der einzuhaltenden (hier: dreijährigen) Frist erfolgt, trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweisleist für die bedingungsgemäße Sicherstellung der Mittelverwendung (hier: Wiederaufbau des Gebäudes zum gleichen Betriebszweck an der bisherigen Stelle) innerhalb der vereinbarten Frist.
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