ZfIR 2022, 99
Leitsatz des Gerichts:
Ein mit Terrasse, Lichtkuppeln und Glasfalttüren ausgestattetes Gebäude stellt bereits seiner baulichen Gestaltung nach keine Garage dar, sondern dient dem Aufenthalt von Menschen. Hierdurch entfällt seine bauordnungsrechtliche Privilegierung als Grenzgarage.
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