ZfIR 2020, 79

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtWEG § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 115. Keine Entbehrlichkeit der in Gemeinschaftsordnung vereinbarten Abmahnung vor Klageerhebung durch den Verwalter wegen Wohngeldrückständen WEG§ 20 WEG§ 21 AG Potsdam, Urt. v. 12.12.2019 – 31 C 11/19AG PotsdamUrt.12.12.201931 C 11/19

Leitsätze der Redaktion:

1. Ist der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung berechtigt, Wohngeldrückstände nach einmaliger schriftlicher Abmahnung zwangsweise einzuziehen und alle außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, ist eine ohne vorherige Abmahnung erhobene Klage gegen säumige Wohnungseigentümer unbegründet; es fehlt an der erforderlichen Ermächtigung der Wohnungseigentümer zur Klageerhebung.
2. Ob eine Mahnung vor Prozesserhebung erforderlich ist, obliegt allein den Wohnungseigentümern nach § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 WEG, die grundsätzlich über Angelegenheiten der Verwaltung zu entscheiden haben.

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