ZfIR 2020, 78

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO § 18 Abs. 1, § 19; BGB § 13314. Hinweispflicht des Grundbuchamts oder Erlass einer Zwischenverfügung bei fälschlicherweise in Betreffzeile des Eintragungsantrags weiterem genannten Grundbuchblatt GBO§ 18 GBO§ 19 BGB§ 133 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2019 – I-3 Wx 126/19 (AG Düsseldorf)OLG DüsseldorfBeschl.18.10.2019I-3 Wx 126/19AG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist in der Betreffzeile einer Antragsschrift auch ein Grundbuchblatt (13844) bezeichnet, während sich die beigefügte notarielle Urkunde und die dortigen Erklärungen der Beteiligten, namentlich die Bewilligung, ausschließlich auf ein anderes Grundbuchblatt (13775) beziehen, darf das Grundbuchamt nicht einen Eintragungsantrag zu dem erstgenannten Grundbuchblatt (13844) zurückweisen, ohne den Antragsteller zuvor ZfIR 2020, 79(z. B. telefonisch oder durch formloses gerichtliches Anschreiben) auf den Widerspruch hingewiesen zu haben.
2. Einen (auch zu dem ausschließlich in der Betreffzeile genannten Grundbuchblatt – 13844 – unterstellten) Eintragungsantrag durfte das Grundbuchamt nicht ohne weiteres zurückweisen, sondern hätte zunächst im Wege der Zwischenverfügung die aus seiner Sicht insoweit fehlenden Eintragungsunterlagen anfordern müssen.
3. Der Grundsatz, wonach im Zweifel die zulässige Eintragung als gewollt anzusehen ist, führt dazu, dass sich der einer Auslegung entsprechend § 133 BGB zugängliche Eintragungsantrag – auch in Ansehung der lediglich als schlichte Information zur Erleichterung der Zuordnung eines Schriftstück bestimmten Betreffzeile – ausschließlich auf das Grundbuchblatt bezieht, zu dem auch materiell-rechtliche Erklärungen abgegeben und die Bewilligung der Beteiligten i. S. v. § 19 GBO erklärt worden ist (hier: Grundbuchblatt 13775).

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