ZfIR 2020, 78

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 894, 1018, 101913. Bewilligung der Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück BGB§ 894 BGB§ 1018 BGB§ 1019 OLG München, Urt. v. 18.12.2019 – 7 U 898/19 (LG München I)OLG MünchenUrt.18.12.20197 U 898/19LG München I

Leitsätze des Gerichts:

1. Begehren die Eigentümer von zwei Grundstücken, auf denen Ende der 1950er bzw. Anfang der 1960er Jahre ein „Kartoffelkeller“ mit Erdaufschüttung errichtet worden war und zu deren Lasten auf Duldung der Anlage gerichtete Grunddienstbarkeiten bestellt wurden, die Löschung dieser Grunddienstbarkeiten, tragen sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der für das herrschende Nachbargrundstück erstrebte Vorteil infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlagen objektiv weggefallen ist.
2. Bei der Ermittlung dieses Vorteils ist von der Parteivereinbarung und von dem Zweck, der mit der Grunddienstbarkeit verfolgt wird, auszugehen; dabei ist maßgeblich eine objektive Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
3. Besteht der mit der Grunddienstbarkeit gewährte Vorteil und verfolgte Zweck für das herrschende Grundstück der Beklagten (einer Brennereigenossenschaft) darin, dass der Betrieb einer Kartoffelbrennerei dadurch gefördert werden sollte, dass die für das Brennen angelieferten und zu verwendenden Kartoffeln in dem auf den Klägergrundstücken von der Genossenschaft in den 1950er bzw. 1960er Jahren des letzten Jahrhunderts errichteten Keller gelagert und von hieraus auf das Nachbargrundstück mittels Schwemmanlage verbracht werden, um dort zu Alkohol gebrannt zu werden – wie es der tatsächlichen, jahrzehntelangen Nutzung entsprach -, liegt ein objektiver und endgültiger Wegfall dieses Vorteils vor, wenn die Grunddienstbarkeit seit vielen Jahren nicht mehr ausgeübt wird, der Kartoffelkeller ungenutzt ist und verfällt, das landwirtschaftliche Brennrecht nicht mehr besteht, die Brenneinrichtung entfernt wurde, eine Kartoffelbrennerei wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll betrieben werden kann und insgesamt bei einem normalen Verlauf der Dinge nicht damit zu rechnen ist, dass künftig wieder eine Kartoffelbrennerei betrieben werden wird.

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