ZfIR 2019, 67

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 249; StVG § 7 Abs. 113. Kein Ersatz fiktiver Schadensbeseitigungskosten bei sämtlichen Schadensersatzansprüchen (hier: Schaden aus Verkehrsunfall) BGB§ 249 StVG§ 7 LG Darmstadt, Urt. v. 05.09.2018 – 23 O 386/17 (nicht rechtskräftig)LG DarmstadtUrt.5.9.201823 O 386/17nicht rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Aufgabe der Rechtsprechung, einen zu ersetzenden Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis berechnen zu dürfen, beschränkt sich entgegen der Auffassung des VII. Zivilsenats mit Urteil vom 22. 2. 2018 (VII ZR 46/17, ZfIR 2018, 305 (m. Anm. Reichelt, S. 312), dazu EWiR 2018, 753 (Wilkens)) nicht auf werkvertragliche Ansprüche und dort den sog. kleinen Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ).
2. Die vom BGH hierfür gefundenen Gründe sind in Anlehnung an dieses Urteil vielmehr auf sämtliche Schadensersatzansprüche anzuwenden, insbesondere gewährleistungsrechtlich begründete Schadensersatzansprüche (z. B. kaufrechtliche oder mietvertragliche – Zustimmung zu Heinemeyer, NJW 2018, 2441, 2443 ff.) wie auch Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung einer Sache (Zustimmung zu Picker, JZ 2018, 676, 678 f., soweit der entsprechende Vertrag ab dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde oder ein sonstiger Schadensersatzanspruch auf einem ab dem 1. 1. 2002 eingetretenen Schadensereignis beruht.
3. Für Schäden aus Verkehrsunfällen kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB nur die konkret angefallenen und nachgewiesenen unfallbedingten Reparaturkosten bis zur Grenze des wirtschaftlichen Totalschadens ersetzt verlangen. Eine fiktive Berechnung auf Gutachtenbasis scheidet nunmehr aus.
4. Will der Geschädigte sein Fahrzeug instand setzen lassen, kann er unter Vorlage eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens auch Freistellung von den Reparaturkosten verlangen mit der Maßgabe, dass die Instandsetzung später auf Verlangen des Schädigers nachzuweisen ist und ein überschießender Betrag rückzuerstatten ist.
5. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren, kann er nur den schadensbedingten Wertverlust beanspruchen, der sich bezogen auf den Unfalltag aus der Wertdifferenz zwischen dem Fahrzeug im unbeschädigten und im unfallbedingt beschädigten Zustand ergibt.
6. Fiktiver Ersatz für entgangene Nutzungen (Nutzungsausfallentschädigung) scheidet fortan ebenfalls aus. Ist der Geschädigte auf ein Fahrzeug angewiesen, kann er anfallende Mietwagenkosten im angemessenen Umfang verlangen. Mietet er kein Ersatzfahrzeug, hat er auch keinen Ausfallschaden.
7. Haushaltsführungsschäden können ebenfalls nur noch konkret berechnet werden auf der Grundlage tatsächlich angefallener Kosten.

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