ZfIR 2019, 61

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 265 Abs. 2, §§ 727, 795, 325Zur Bindung des Rechtsnachfolgers (hier: Erwerber einer Immobilie) an einen zwischen Rechtsvorgänger und seinem Prozessgegner geschlossenen Vergleich ZPO§ 265 ZPO§ 727 ZPO§ 795 ZPO§ 325 BGH, Urt. v. 14.09.2018 – V ZR 267/17 (OLG Karlsruhe) +BGHUrt.14.9.2018V ZR 267/17OLG Karlsruhe

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache veräußert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gem. §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 14. 5. 1986 – IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307 sowie BGH, Urt. v. 9. 12. 1992 – VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392, dazu EWiR 1993, 623 (Deppe-Hilgenberg)).
2. Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gem. § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste.
3. Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu ZfIR 2019, 62Gunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“; Fortführung von BGH, Urt. v. 7. 5. 1991 – VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f. = ZIP 1991, 1062, dazu EWiR 1991, 817 (Keller)).

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