Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. 10. 2017 (BGBl. I S. 3562 =
ZfIR 2018, 70 – in diesem Heft) wurde in § 34c der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als Erlaubnisvoraussetzung eingeführt. Darüber hinaus wurde für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zu einer regelmäßigen Weiterbildung eingeführt. Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und die Einzelheiten der Weiterbildungsverpflichtung sind durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 34c Absatz 3 GewO regeln. Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter sowie die Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sollen in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt werden.