ZfIR 2018, 60

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 RechtsprechungVertragsrechtBGB §§ 339, 341, 631; VOB/B § 11Zum Fortbestand wirksam vereinbarter Vertragsstrafe für Bauzeitverschiebung bei einvernehmlich verschobenem Fertigstellungstermin BGB§ 339 BGB§ 341 BGB§ 631 VOB/B§ 11 OLG Hamm, Urt. v. 12.07.2017 – 12 U 156/16 (rechtskräftig; LG Bochum)OLG HammUrt.12.7.201712 U 156/16rechtskräftigLG Bochum

Leitsätze der Redaktion:

1. Für eine sei es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei es individualvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe bei einem Bauvertrag gilt eine Obergrenze von 5 % der Auftragssumme sowie einen Tagessatz von maximal 0,3 %; daraus lässt sich eine Mindestfrist von 17 Tagen errechnen, die dem Auftragnehmer als Reaktionszeit zur Verfügung stehen muss.
2. Vereinbaren die Parteien einvernehmlich einen neuen Fertigstellungstermin, bezieht sich eine Vertragsstrafe jedoch nur dann auf diesen verschobenen Termin, wenn sie ausdrücklich auch für diesen vereinbart worden ist oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen.
3. Für die Überschreitung eines vereinbarten Fertigstellungstermins ist nicht auf das Datum der Abnahme, sondern auf das Datum der tatsächlichen Fertigstellung der seitens des Auftragnehmers Klägerin geschuldeten Leistungen abzustellen.

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