ZfIR 2016, 80

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in Leitsätzen Verfahrens- und Vollstreckungsrecht ZPO § 99 Abs. 2, § 9320. Zu Kostentragung und statthaftem Rechtsmittel gegen diese bei streitiger Entscheidung über unter Vorbehalt erklärtem Anerkenntnis ZPO§ 99 ZPO§ 93 BGH, Beschl. v. 22.10.2015 – V ZB 93/13 (OLG Nürnberg)BGHBeschl.22.10.2015V ZB 93/13OLG Nürnberg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch statthaft, wenn eine Verurteilung aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt erfolgt (hier: Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen vertraglich vereinbarte Übernahme der durch den Rücktritt vom Kaufvertrag entstandenen Kosten).
2. Der Kläger hat in der Regel keine Veranlassung zur Klage, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Anspruch besteht; der Schuldner muss seine Leistungsbereitschaft nicht ausdrücklich für den Fall zusagen, dass der Gegenanspruch erfüllt wird.

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