ZfIR 2015, A 5

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Aktuell

Gesetzgebung: Meldegesetz – Mitwirkungspflichten von Eigentümer und Verwalter

Zum 1.11.2015 wird erstmals ein bundesweit einheitliches Meldegesetz (BMG) in Kraft treten. Mit dieser Novellierung wird das Melderecht in Deutschland harmonisiert und weiterentwickelt. Das Gesetz regelt künftig die Art und Weise der Datenspeicherung und Meldepflichten ebenso wie Melderegisterauskünfte, Ordnungswidrigkeiten und die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen. Wieder eingeführt wird auch die Meldebestätigung durch den Wohnungsgeber, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) weist darauf hin, dass mit der Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung eine Mitwirkungspflicht der Vermieter bzw. Verwalter nach § 19 BMG gilt.
Mieter und Eigentümer, die eine Wohnung beziehen oder verlassen, müssen ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldehörde anzeigen. Im Rahmen dieser Meldepflicht verlangen die Behörden ab 1.11.2015 eine Bescheinigung durch den Wohnungsgeber, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Diese Neuregelung hat eine Mitwirkungspflicht vermietender Wohnungseigentümer und Verwalter zur Folge. Die Bestätigung über den Ein- oder Auszug muss innerhalb von zwei Wochen durch den Vermieter, bzw. den von ihm beauftragten Verwalter ausgestellt werden. Die Vermieterbescheinigung war bereits bis 2002 erforderlich, bevor sie abgeschafft wurde.
Bei Fristversäumung und Scheinanmeldung drohen Bußgelder, daher rät der DDIV Haus- und Immobilienverwaltern vermietende Eigentümer darüber zu informieren und bei Übertragung der Mitwirkungspflicht diese dringend einzuhalten.
Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1 000 €. Dies trifft auch Eigentümer, die die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Das Ausstellen von Gefälligkeitsbescheinigungen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann gem. § 54 Abs. 1, 3 BMG mit bis zu 50 000 € geahndet werden.
(Quelle: Pressemitteilung des DDIV vom 15.12.2014)

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