ZfIR 2013, 62

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 14 Nr. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4; BGB § 280Ansprüche gegen die WEG bei verzögerter Instandsetzung von einzelnen Eigentümer beeinträchtigendem Gemeinschaftseigentum (hier: Hausschwamm)WEG§ 14WEG§ 21WEG§ 23BGB§ 280BGH, Urt. v. 13.07.2012 – V ZR 94/11 (LG Köln)BGHUrt.13.7.2012V ZR 94/11LG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB scheidet aus, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung der Instandsetzung nicht angefochten hat.
2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die unverzügliche Umsetzung eines Beschlusses zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums gegenüber dem Verwalter durchzusetzen, wenn der Beschluss den Zweck hat, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht.

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