ZfIR 2013, 55

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZFIR2013RechtsprechungVertragsrechtBGB §§ 535, 307, 310, 286Abgrenzung und Einschränkung der formularmäßigen Übertragung von Centermanagement-, Verwaltungs- und Hausmeisterkosten im GewerbemietvertragBGB§ 535BGB§ 307BGB§ 310BGB§ 286BGH, Urt. v. 26.09.2012 – XII ZR 112/10 (OLG Naumburg)BGHUrt.26.9.2012XII ZR 112/10OLG Naumburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Mietvertrags über Geschäftsräume, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum belegenen Ladenlokals als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Centermanagers“ auferlegt, ist intransparent und daher unwirksam; die Wirksamkeit einer daneben ausdrücklich vereinbarten Übertragung von Kosten der „Verwaltung“ wird dadurch allerdings nicht berührt (Fortführung des Senatsurt. v. 3.8.2011 – XII ZR 205/09, ZfIR 2011, 819 (m. Bespr. Schweitzer/Ghassemi-Tabar, S. 816) = NJW 2012, 54).
2. Zur Umlagefähigkeit von Hausmeisterkosten.
3. Gerät der Mieter mit Nebenkostenvorauszahlungen in Verzug, bleiben dem Vermieter die aus dem Schuldnerverzug folgenden Rechte grundsätzlich auch nach dem Eintritt der Abrechnungsreife erhalten; ihm sind deshalb für die Zeit bis zur Abrechnungsreife auch dann noch Verzugszinsen auf rückständige Vorauszahlungen zuzusprechen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen selbst wegen eingetretener Abrechnungsreife nicht mehr verlangt werden können.

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