ZfIR 2012, 72

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 85a Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2Herausgabe des gesetzlichen Bietvorteils bei nur noch teilweise valutierender Grundschuld des meistbietenden BerechtigtenZVG§ 85aBGB§ 812BGH, Urt. v. 22.09.2011 – IX ZR 197/10 (OLG Hamm)BGHUrt.22.9.2011IX ZR 197/10OLG Hamm

Leitsatz des Gerichts:

Wer als Berechtigter aus dem Grundstück Meistbietender bleibt und unter Einbeziehung seines Ausfalls den Zuschlag erhält, erlangt den gesetzlichen Bietvorteil ohne rechtlichen Grund, soweit seine ausgefallene Grundschuld nicht (mehr) valutiert (Bestätigung von BGHZ 158, 159). Die Herausgabe des Erlangten steht demjenigen zu, dem bei einem um den rechtsgrundlosen Bietvorteil erhöhten Bargebot der Mehrerlös im Teilungsverfahren und nach Erfüllung schuldrechtlicher Rückgewährpflichten zugefallen wäre.

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