ZfIR 2012, 68

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2012RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtBGB § 1124; ZVG § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 146 Abs. 1, § 154Keine Auskehr von Überschüssen an den Gläubiger nach Rücknahme der Zwangsverwaltung trotz an ihn vorab abgetretener MietansprücheBGB§ 1124ZVG§ 20ZVG§ 21ZVG§ 146ZVG§ 154BGH, Urt. v. 13.10.2011 – IX ZR 188/10 (LG Berlin)BGHUrt.13.10.2011IX ZR 188/10LG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Wird die Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück einschließlich der von ihm nicht mehr benötigten Nutzungen an den Schuldner herauszugeben.
2. Der Gläubiger, der seinen Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Auskehr der Überschüsse, wenn ihm die Miet-ZfIR 2012, 69ansprüche vor Anordnung der Zwangsverwaltung abgetreten waren.

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