ZfIR 2011, 66

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZIP2011RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2Eintragung einer unbedingten Zwangshypothek zur Sicherung von titulierten HausgeldforderungenZVG§ 10OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.11.2010 – 8 W 83/10 (nicht rechtskräftig; Notariat Eppingen)OLG StuttgartBeschl.4.11.20108 W 83/10nicht rechtskräftigNotariat Eppingen

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, kann eine unbedingte Zwangshypothek eingetragen werden.
2. Der Eintragung einer bedingten Zwangshypothek zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegen.

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