ZfIR 2010, 83

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 556a Abs. 111. Abrechnung der Wasserkosten für Wohnungseinheiten mittels Differenzmethode nach Abzug des per Zwischenzählers ermittelten Verbrauchs für GewerbeeinheitBGH, Urt. v. 25.11.2009 – VIII ZR 69/09 (LG Mannheim)BGHUrt.25.11.2009VIII ZR 69/09LG Mannheim

Leitsatz des Gerichts:

Der Vermieter ist bei der Abrechnung von Wasserkosten mangels entsprechender Vereinbarungen nicht verpflichtet, verschiedene Nutzergruppen durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. Der Verbrauch von Wohneinheiten kann in der Weise ermittelt werden, dass der mittels Zwischenzähler gemessene Verbrauch eines gewerblichen Mieters von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen wird.

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