ZfIR 2010, 71

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2010RechtsprechungSachen- und GrundbuchrechtBNotO § 19; BeurkG § 17 Abs. 1; BGB §§ 880, 892, 1155Hinweispflicht des Notars bei Beurkundung von Rangrücktritt ohne Vorlage des GrundschuldbriefsBNotO§ 19BeurkG§ 17BGB§ 880BGB§ 892BGB§ 1155BGH, Beschl. v. 22.10.2009 – III ZR 250/08 (OLG München)BGHBeschl.22.10.2009III ZR 250/08OLG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Beurkundet der Notar die Bestellung einer Buchgrundschuld und zugleich den Rangrücktritt eines bereits eingetragenen, im Grundbuch als Eigentümerbriefgrundschuld bezeichneten Grundpfandrechts, ohne dass ihm der Grundschuldbrief vorgelegt wird, hat er nach § 17 Abs. 1 BeurkG auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem Fehlen der Briefvorlage ergeben können. Da diese darin liegen können, dass der beurkundete Rangrücktritt unwirksam ist, weil dem Grundstückseigentümer aufgrund der ZfIR 2010, 72Abtretung der Briefgrundschuld die Verfügungsbefugnis fehlt, bezweckt die Hinweispflicht auch den Schutz des an der Beurkundung nicht beteiligten möglichen Gläubigers der Briefgrundschuld.
2. Soll ein in das Grundbuch neu einzutragendes Recht den Vorrang vor einem bereits eingetragenen Recht erhalten, richten sich die Voraussetzungen für einen solchen Rangrücktritt nach § 880 BGB. Hierfür sind bei Grundpfandrechten die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten, die Zustimmung des Eigentümers und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich.
3. Ein gutgläubiger Erwerb des Rangvorrechts einer Buchgrundschuld vor einer im Grundbuch eingetragenen Briefgrundschuld ist bei fehlender Einigungserklärung des zurücktretenden Berechtigten, der seine Berechtigung nach § 1155 BGB auf eine zusammenhängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen stützen kann, nach § 892 BGB ausgeschlossen, wenn der als Inhaber des verbrieften Rechts im Grundbuch Eingetragene nicht im Besitz des Briefes ist.

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