ZfIR 2008, 77

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2008 Rechtsprechung in Leitsätzen Wohnungseigentumsrecht GG Art. 4, 5; WEG § 10 Abs. 2, §§ 14, 1516. Einbeziehung der Religionsausübungsfreiheit eines ausländischen Wohnungseigentümers im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs gegen die übrigen Eigentümer auf Duldung einer Parabolantenne GGArt. 4 GGArt. 5 WEG§ 10 WEG§ 14 WEG§ 15 OLG München, Beschl. v. 06.11.2007 – 32 Wx 146/07OLG MünchenBeschl.6.11.200732 Wx 146/07

Leitsätze des Gerichts:

1. Selbst bei vorhandenem Kabelanschluss kann das Informationsinteresse und das Interesse an der Ausübung der Religion eines Wohnungseigentümers dazu führen, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach dulden müssen, wenn eine geringere Beeinträchtigung deren Eigentumsrechte durch eine andere Anbringung z. B. auf dem Balkon nicht möglich ist.
2. Bei der erforderlichen Abwägung kommt neben dem Informationsinteresse auch der Freiheit der Religionsausübung und in dessen Rahmen der Ermöglichung der Teilnahme an gottesdienstlichen Handlung ein besonderer Stellenwert zu, insbesondere wenn die Teilnahme an Gottesdiensten einzelnen Bewohnern nicht möglich ist und Fernsehsender, die regelmäßig gottesdienstliche Handlungen ausstrahlen, nur über Satelliten zu empfangen sind.
3. Wird bei der Abwägung den Eigentumsrechten der anderen Eigentümer vor der Informations- und Religionsausübungsfreiheit mit der Begründung der Vorzug gegeben, dass ein „Schüsselwald“ zu befürchten sei, müssen die Tatsachengerichte hierzu konkrete tatsächliche Feststellungen treffen. Bei dieser Feststellung muss die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude, die Struktur der Bewohner und der Umstand, dass die Wohnungseigentümer die Gestattung von dem Abschluss einer Vereinbarung abhängig machen können, nach der der Antragsteller verpflichtet wird, den Anschluss durch andere Eigentümer, die auf vom gleichen Satelliten ausgestrahlte Programme angewiesen sind, bei Bedarf zu gestatten, berücksichtigt werden.

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