ZfIR 2020, 687

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und Grundbuchrecht GBO §§ 13, 19, 53 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 133, 140; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 Satz 1; FamFG § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2155. Keine Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten erloschener Gesellschaft bei fehlender Rechtssicherheit über Gläubigereigenschaft des übernehmenden Rechtsträgers GBO§ 13 GBO§ 19 GBO§ 53 BGB§ 133 BGB§ 140 UmwG§ 20 FamFG§ 28 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.08.2020 – I-3 Wx 125/20 (AG Düsseldorf)OLG DüsseldorfBeschl.12.8.2020I-3 Wx 125/20AG Düsseldorf

Leitsatz des Gerichts:

Den auf die Eintragung einer Buchgrundschuld gerichteten Antrag hat das Grundbuchamt zurückzuweisen, wenn die in der Eintragungsbewilligung – wie auch in der Bestellung – als Gläubigerin der Grundschuld bezeichnete Gesellschaft zur Zeit der Abgabe dieser Erklärungen nicht mehr existierte (hier weil sie kurz zuvor in Folge Verschmelzung erloschen und ihr Vermögen auf eine andere Gesellschaft übergegangen war) und weder eine Auslegung der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO noch deren Umdeutung zu dem im Grundbuchrecht erforderlichen zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt, dass Gläubiger des Grundpfandrechts der übernehmende Rechtsträger (AG) sein soll.

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