ZfIR 2018, 675

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtEGZPO § 21 Nr. 8; GKG § 49a; WEG § 12157. Gleichlauf von Wert der Beschwer und Streitwert bei Streitigkeiten über Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum: 20 % des Verkaufswerts EGZPO§ 21 GKG§ 49a WEG§ 12 BGH, Beschl. v. 19.07.2018 – V ZR 229/17 (LG Köln)BGHBeschl.19.7.2018V ZR 229/17LG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, ist in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen (im Anschluss an den Beschl. des Senats v. 18. 1. 2018 – V ZR 71/17, ZfIR 2018, 325 (LS) = WuM 2018, 317)
2. In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.

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