ZfIR 2018, 674

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtGBO §§ 18, 35 Abs. 1 Satz 1, 2; BGB § 2229 Abs. 4; BeurkG § 28154. Vorlage eines Erbscheins bei beantragter Grundbuchberichtigung und/oder -eintragung aufgrund erheblicher Zweifel an Testierfähigkeit des Erblassers GBO§ 18 GBO§ 35 BGB§ 2229 BeurkG§ 28 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2018 – I-3 Wx 259/17 (AG Dinslaken)OLG DüsseldorfBeschl.20.7.2018I-3 Wx 259/17AG Dinslaken

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, wonach für die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass der durch notarielles Testament bedachte Alleinerbe als Eigentümer eingetragen und eine von ihm zu Gunsten eines Käufers des Grundstücks bewilligte Auflassungsvormerkung gebucht wird, trotz Vorhandenseins eines notariellen Testaments ein die Alleinerbenstellung ausweisender Erbscheins vorzulegen sei, ist nicht zu beanstanden, wenn sich bei der Feststellung der Erbfolge tatsächliche und ernsthafte Zweifel ergeben, die nur durch weitere – dem Nachlassgericht im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vorbehaltene – Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (hier: Testierunfähigkeit der Erblasserin, insbesondere mit Blick auf einen mehrere Jahre zuvor im Betreuungsverfahren vom Gutachter festgestellten, die freie Willensbestimmung ausschließenden, seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit infolge einer mittelgradigen „Demenz im Senium“).
2. Der in einem notariellen Testament niedergelegten auf § 28 BeurkG beruhenden Feststellung des Notars, der Erblasser sei zum Beurkundungszeitpunkt testierfähig gewesen, die ZfIR 2018, 675lediglich die persönliche Überzeugung des Notars auf der Grundlage des mit dem Erblasser geführten Gesprächs zum Ausdruck bringt, kommt über eine gewichtige indizielle Bedeutung im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers eine Bindungswirkung für ein späteres gerichtliches Verfahren, sei es ein Nachlassverfahren oder ein grundbuchrechtliches Eintragungsverfahren, nicht zu.

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